Als „Mensch-Maschine-Schnittstelle“ bezeichnet man die Gesamtheit der Geräte, die es Menschen ermöglichen, mit Maschinen zu kommunizieren.
Die Schnittstelle umfasst neben den Befehlen und Signalen für die normale Verwendung der Maschine auch eine Reihe von Warnungen/Signalen zur Meldung von Notfällen oder Fehlern sowie die Befehle zur Bewältigung dieser besonderen Bedingungen.
Die Bedienelemente müssen stets gut erreichbar und übersichtlich sein, um den Maschinenbediener nicht in die Irre zu führen und müssen auch für Hersteller oder Anwender anderer Nationalitäten leicht verständlich sein.
Die Merkmale der Mensch-Maschine-Schnittstelle werden sowohl in der Richtlinie 2006/42/EG als auch in zahlreichen technischen Normen zu diesem Thema behandelt.
Anhang I - RESS 1.1.6 Ergonomie
Unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen müssen Unbehagen, Ermüdung sowie geistige und körperliche Anspannung (Stress) des Bedieners unter Berücksichtigung folgender ergonomischer Grundsätze auf ein möglichst geringes Maß reduziert werden:
Die Anforderungen in Punkt 1.1.6 beziehen sich auf die Ergonomie. Die Disziplin der Ergonomie kann wie folgt definiert werden:
„Ergonomie (oder die Lehre vom menschlichen Faktor) ist die wissenschaftliche Disziplin, die sich mit der Interaktion zwischen den Elementen eines Systems (menschlichen und anderen) beschäftigt, und der Beruf, der die Theorie, Prinzipien, Daten und Methoden anwendet, mit denen sie entworfen werden, mit dem Ziel, die Benutzerzufriedenheit und die Leistung des Systems selbst zu optimieren.“
Die in Punkt 1.1.6 genannten ergonomischen Aspekte lassen sich in zwei Gruppen unterteilen. Zur ersten Gruppe zählen ergonomische Faktoren, die bei der Gestaltung der Maschine berücksichtigt werden müssen. In den Gedankenstrichen unter Punkt 1.1.6 werden fünf Faktoren aufgezählt. Dabei ist zu beachten, dass es sich nicht um eine vollständige Liste handelt; ihr einziger Zweck besteht darin, die Aufmerksamkeit der Hersteller auf bestimmte wichtige Aspekte ergonomischer Grundsätze zu lenken.
Zur zweiten Gruppe, die im ersten Satz von Punkt 1.1.6 aufgeführt ist, zählen etwaige negative Auswirkungen solcher Faktoren. Eine gute Gestaltung hat den Effekt, die negativen Auswirkungen dieser Faktoren auf den Menschen zu verringern, während eine unzureichende Gestaltung Unbehagen, Ermüdung oder physischen bzw. psychischen Stress hervorrufen kann, welche wiederum beispielsweise zu möglichen Erkrankungen des Bewegungsapparats führen können. Außerdem erhöhen sie die Unfallgefahr.
Anhang I - RESS 1.7.1.1 Informationen und Informationsgeräte
Die zum Führen eines Kraftfahrzeugs notwendigen Informationen müssen klar und verständlich vermittelt werden.
verständlich. Sie dürfen nicht in solchen Mengen vorhanden sein, dass sie sich in den Augen des Bedieners überschneiden.
Anzeigeeinheiten oder andere Mittel zur interaktiven Kommunikation zwischen Bediener und Maschine müssen leicht verständlich und nutzbar sein.
Die Anforderung in Nummer 1.7.1.1 gilt für alle Informationen über die Maschine, die erforderlich sind, um den Bedienern bei der Befehlsgebung an die Maschine zu helfen. Dies gilt insbesondere für Anzeige- und Informationsgeräte.
Vorgaben zur Gestaltung von Informationen, Informationseinrichtungen, Anzeigen und Anzeigesystemen sind in den Normenreihen EN 894 und EN 61310 enthalten.
Anhang I - RESS 1.7.1.2 Alarmeinrichtungen
Wenn die Sicherheit und Gesundheit von Personen durch eine Störung einer unbeaufsichtigten Maschine gefährdet werden können, muss die Maschine so ausgerüstet sein, dass sie ein geeignetes akustisches oder optisches Warnsignal abgibt.
Wenn die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet ist, müssen diese eindeutig verständlich und leicht wahrnehmbar sein. Durch geeignete Maßnahmen ist es dem Betreiber möglich, die weitere Wirksamkeit dieser Warneinrichtungen zu prüfen.
Die Bestimmungen der spezifischen Gemeinschaftsrichtlinien hinsichtlich Farben und Sicherheitssignalen müssen eingehalten werden.
Abschnitt 1.7.1.2 befasst sich mit Risiken für Personen aufgrund von Fehlern an Maschinen oder Maschinenteilen, die für den Betrieb ohne ständige Aufsicht durch das Bedienpersonal ausgelegt sind. Warneinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie Bediener oder andere gefährdete Personen über gefährliche Störungen informieren, damit sie die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Personen ergreifen können. Gegebenenfalls können Warneinrichtungen an der Maschine selbst angebracht oder ferngesteuert aktiviert werden.
Die EN 61310-1 enthält Vorgaben für optische und akustische Signale.
Verweise auf die Mensch-Maschine-Schnittstelle sind auch Teil weiterer RESS in Anhang I, wie z. B.
beispielsweise solche, die sich auf Steuergeräte beziehen.
EN 60447, Mensch-Maschine-Schnittstelle: Funktionsprinzipien
EN 60073, Codierung von Anzeigegeräten und Betätigern mit Farben und zusätzlichen Mitteln
EN 61310-1, Sicherheit von Maschinen: Anforderungen an optische, akustische und taktile Signale
CEI 64-8, Normen für elektrische Benutzersysteme
EN 60204-1, Sicherheit von Maschinen: Elektrische Ausrüstung von Maschinen
EN 60947-5-1, Niederspannungsschaltgeräte und -schaltanlagen. Teil 5: Steuergeräte und Schaltelemente
EN 61439-1 (CEI 17-13/1), Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen
(BT-Tabellen) Teil 1: Allgemeine Regeln
Die an der Maschine angebrachten Befehlsgeräte müssen soweit wie möglich:
- für Service und Wartung leicht zugänglich;
- so montiert, dass die Möglichkeit einer Beschädigung durch Aktivitäten wie z. B. Materialhandhabung minimiert wird.
Die Aktuatoren manuell betätigter Steuergeräte müssen so ausgewählt und installiert werden, dass:
- Sie müssen sich in einer Höhe von mindestens 0,6 m über der Betriebsfläche befinden und für den Bediener leicht erreichbar sein, wenn er sich in seiner normalen Arbeitsposition befindet.
- der Bediener bei der Bedienung nicht in eine gefährliche Situation gerät.
Die Betätigungselemente von fußbetätigten Steuergeräten müssen so ausgewählt und eingebaut werden, dass:
- für den Bediener leicht erreichbar sind, wenn er sich in seiner normalen Arbeitsposition befindet;
- der Bediener bei der Bedienung nicht in eine gefährliche Situation gerät.
Darüber hinaus müssen sie in einem bestimmten Sichtfeld des Bedieners liegen.
Die Farben der START-Tasten sind Weiß, Grau oder Schwarz, wobei Weiß bevorzugt wird. Auch Grün ist erlaubt. Rot kann nicht verwendet werden.
Für NOT-Halt- oder Unterbrechungstaster ist die Farbe Rot zu verwenden. Der gelbe Hintergrund mit dem roten Knopf ist nur für NOTFÄLLE zu verwenden.
Die Farben der STOP-Tasten sind schwarz, grau oder weiß, wobei schwarz bevorzugt wird. Grün sollte nicht verwendet werden. Rot ist ebenfalls zulässig, es wird jedoch empfohlen, es nicht in der Nähe einer Notbetriebseinrichtung zu verwenden. Grün sollte nicht verwendet werden.
Weiß, Grau und Schwarz sind die bevorzugten Farben für die START- und STOP-Tasten. Die Farben Rot, Gelb und Grün dürfen nicht verwendet werden.
Weiß, Grau oder Schwarz sind die bevorzugten Farben für Tasten, die beim Drücken eine Funktion auslösen und beim Loslassen stoppen (Tipp- oder Kriechbewegung). Die Farben Rot, Gelb und Grün dürfen nicht verwendet werden.
RESET-Tasten müssen blau, weiß, grau oder schwarz sein. Beim Einsatz auch als STOP/OFF-Taster kommen Weiß, Grau oder Schwarz zum Einsatz, wobei Schwarz klar bevorzugt wird. Grün darf nicht verwendet werden.
Die gelbe Farbe ist für anormale Zustände reserviert, wie etwa die Unterbrechung des automatischen Arbeitszyklus.
Werden die gleichen Farben Weiß, Grau oder Schwarz für mehrere Funktionen verwendet (z. B. Weiß für Start- und Stopp-Aktuatoren), muss zur Unterscheidung eine zusätzliche Kodierung verwendet werden, z. B. Position oder Symbol.
Die Farbe muss unter Berücksichtigung der bereitzustellenden Informationen ausgewählt werden. Die Farben der Anzeigegeräte und Betätigungselemente müssen der Tabelle entsprechen. Die Verwendung von Farben auf der elektrischen Ausrüstung von Maschinen muss der IEC 60204-1 entsprechen.
In Sicherheitszeichen verwendete Sicherheits- und Kontrastfarben müssen der ISO 3864-1 entsprechen. Bei Not-Aus-Betätigungselementen muss die Verwendung von Kontrastfarben der ISO 13850 entsprechen.
Alle innerbetrieblichen Verkehrswege müssen über eine ausreichende und dem Verwendungszweck entsprechende natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen.
Die erforderlichen Beleuchtungsstärkewerte variieren je nach Standort.
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